Mitten im Sprung stehen geblieben

Groß war das Lob aus fast allen Lagern für das Bundesverfassungsgericht, als es Ende April mit seinem Klima-Urteil der Bundesregierung einen Verstoß gegen die Freiheitsrechte der Bevölkerung vorwarf. Doch je länger das Lob verhallt, desto erkennbarer wird, dass die Richter zugleich eine große Chance verschenkt haben.

Heinrich Comes, 74, ist Rechtsanwalt und Strafverteidiger in Köln und vertritt Aktivisten gegen den Braunkohleabbau im rheinischen Revier (Foto: Comes)

Ja, sie haben mutig angesetzt, die vier Richterinnen und vier Richter des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichtes in Karlsruhe. Die Rettung des Klimas, so ihr Tenor, liegt nicht im Belieben der Politiker. Diese dürfen nicht abhängig von aktuellen Mehrheiten im Bundestag frei entscheiden: wie viel oder wie wenig sie das Klima retten wollen, wie schnell oder wie langsam, ob überhaupt.  Nicht der vermeintliche Wille des Volkes, den die Parteien in dieser Legislaturperiode so und in der nächsten anders interpretieren, gibt den Ausschlag. Nein, es ist die Verfassung, das Grundgesetz, das Vorgaben für die Klimapolitik macht und an die sich die Politiker halten müssen.  Der Schutz der Bevölkerung, zu dem das Grundgesetz die Politiker verpflichtet, umfasst auch den Schutz vor den Veränderungen durch das Klima beziehungsweise vor den dafür erforderlichen einschneidenden Maßnahmen.

Ohrfeige für FDP-liberale, CDU-konservative und AfD-reaktionäre Relativierer

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Das ist fürwahr starker Tobak. Denn damit stellte das Bundesverfassungsgericht klar, dass die Klimapolitik Verfassungsrang besitzt und gerichtlich überprüfbar ist. Mindestens ebenso hervorzuheben ist, dass die höchsten Richter den Klimawandel und die Erkenntnisse des Internationalen Klimarats (IPCC) sowie des deutschen Sachverständigenrats mit ihrer Begründung in die Regale der juristischen Wahrheiten stellten. Eine größere Ohrfeige für die Relativierer aus den Lagerhäusern FDP-liberaler, CDU-konservativer und AfD-reaktionärer Begrifflichkeiten hätte es kaum geben können. Deren Herabwürdigung der Sorgen weiter Kreise der Bevölkerung als „Klimahysterie“ und der einschlägigen Prognosen als „Weltuntergangsszenarien“ wurden damit gleichsam als Lügen eingestuft. Mehr noch, die Bundesregierung muss sogar auf internationaler und überstaatlicher Ebene für die Rettung des Klimas sorgen.

Hut ab, Verfassungsgericht, könnte man sagen. Da hat jemand Prinzipientreue bewiesen und die schwarzroten Koalitionäre, im Dunstkries von Konzernen und Gewerkschaften der Kohlebranche, auf den Boden der Verfassung geholt (FDP und AfD sowieso). Bei näherer Betrachtung ist dies jedoch nur die halbe Wahrheit. Unterm Strich sind die Richterinnen  und Richter mit ihrem Urteil zugleich mitten im Sprung stehen geblieben. Das beweisen die Einschränkungen, die das Gericht in seinem Urteil machte – und die in der öffentlichen Bewertung völlig untergingen.

Das Gericht widersprach sich selbst

So winkten die Richterinnen und Richter die bisherige Klimapolitik der Bundesregierung bis 2030 durch. Und das, obwohl diese Klimapolitik erst zu den verfassungswidrigen Gefährdungen der Freiheitsrechte führt, die dem Senat zufolge in den Jahren nach 2030 drohen. Damit widersprach sich das Gericht im Grunde selbst.

Auf der einen Seite erkannten die Verfassungshüter an, dass der zaghafte Kohleausstieg der Bundesregierung bis 2038 und der gebremste Ausbau der Wind- und Sonnenenergie dazu führen, dass Deutschland bis 2030 rund 6,7 Gigatonnen klimaschädliches Kohlendioxid in die Atmosphäre bläst. Das ist beinahe so viel, wie Deutschland bis 2050 insgesamt produzieren dürfte, um die Klimaziele bis dahin einzuhalten. Genau durch diesen politisch genehmigten CO2-Ausstoß bringt die Bundesregierung die Bevölkerung aber erst derart in die Bredouille, dass die Klimaziele von 2030 an nur durch Maßnahmen zu erreichen sind, die die Freiheiten der Bürger verfassungswidrig einschränken würden.

Erlaubnis zur Fahrt über die Klippe

Auf der anderen Seite hatte das Bundesverfassungsgericht nicht den Mut, aus dieser Tatsache die logische Schlussfolgerung zu ziehen: nämlich festzustellen, dass die aktuelle ungenügende Klimaschutzpolitik es ist, die den drohenden Verfassungsbruch nach 2030 regelrecht erzwingt und diese Politik deshalb verfassungswidrig ist. Statt die Erlaubnis zu diesem gigantischen CO2-Auststoß bis 2030 als die Ursache für die drohende Freiheitsgefährdung in den Folgejahren zu geißeln und sie als Verstoß gegen das Grundgesetz zu werten, schlug sich das Gericht auf die Seite der Regierenden und stellte eine solche Politik in deren Belieben. Das ist so, als würde man einem Busfahrer erlauben, sein vollbesetztes Fahrzeug bis zur Hälfte über eine Klippe zu fahren, ihm aber auftragen: Sorge im Vorfeld dafür, dass die Fahrt danach weitergehen kann, ohne die Fahrgäste zu gefährden.

Ähnlich regierungsfreundlich gibt sich das Bundesverfassungsgericht bei der Antwort auf die Frage, von welchem Punkt an der Staat eigentlich gegen seine Schutzpflicht gegenüber der Bevölkerung verstößt. Das Pariser Klimaabkommen von 2015 sieht vor, die Erderwärmung durch Klimagase wie CO2 auf „deutlich unter 2°C und möglichst auf 1,5°C gegenüber dem vorindustriellen Niveau“ zu begrenzen. Und worauf gründen die hohen Richter ihr Urteil? Auf die Zwei-Grad-Schwelle. Dabei sieht der IPCC in der Zwei-Grad-Schwelle das Risiko für gefährliche Kipppunkte, durch die eine nicht mehr beherrschbare Eigendynamik des Klimawandels ausgelöst werden könnte.

Unheilsprognose wäre angebracht gewesen

Stünde der Erste Senat mit allen 16 Beinen auf Seiten der Freiheitsrechte, hätte er seiner Urteilsfindung  den schlimmsten Fall, den sogenannten worst case, zugrunde zu legen müssen, also die Begrenzung der Erderwärmung um 1,5 Grad. Der 1993 verstorbene deutsch-amerikanische Philosoph Hans Jonas, bekannt durch sein Werk „Das Prinzip der Verantwortung“, unterschied zwischen „Unheils-“ und  „Heilsprognosen“.  Im Namen der Freiheitsrechte hätte sich das Bundesverfassungsgericht besser für die „Unheilsprognose“ entscheiden sollen.

Vollends verließ der Mut Deutschlands höchste Freiheitshüter bei der Frage, ob sich auch Menschen in anderen Ländern auf die Schutzrechte des Grundgesetzes berufen dürfen. Diese Forderung hatten unter anderem Bewohner von Bangladesch und Nepal erhoben. Ja, grundsätzlich könnten diese Menschen das tun, so das Bundesverfassungsgericht. In dem vorliegenden Fall jedoch, also durch die deutsche Klimapolitik, verletze der deutsche Staat keine Schutzpflichte.

Pirouette im Landeanflug

Die Begründung hierfür, um im Bild vom Sprung zu bleiben, hat etwas von einer Pirouette im Landeanflug. Unterstellt, die grundgesetzlichen Schutzpflichten gelten auch für im Ausland lebende Menschen, so der Senat, dann hätten diese Schutzpflichten doch nicht die gleichen Inhalte wie entsprechende Verpflichtungen des deutschen Staates gegenüber den Menschen im Inland. Der Schutz gegen Rechtsverletzungen beinhalte nämlich zwei Komponenten. Das seien zum einen Maßnahmen, um die weitere Erderwärmung aufzuhalten. Zum anderen seien dies Abhilfen, um die negativen Auswirkungen des Klimawandels auf die Grundrechte abmildern, darunter die Entsiegelung von Freiflächen, der Anbau resistenter Pflanzensorten, Aufforstungen oder Maßnahmen zum Schutz vor Hitze, Wind und Überflutungen. Ob die Abhilfen im Ausland erheblich hinter dem erforderlichen Schutz der dortigen Menschen vor inakzeptablen Freiheitseinschränkungen zurückbleiben, so der Tenor des Urteils, lasse sich jedoch nicht überprüfen. Also lasse sich auch keine Verletzung solcher Schutzpflichten durch die deutsche Klimapolitik in fernen Ländern feststellen.

Die kommende Generation wird das Urteil anders bewerten

Die Quintessenz dieser Winkelzüge ist makaber: Die Industriestaaten, darunter nicht ganz unmaßgeblich Deutschland, haben mit ihren CO2-Emissionen die Erderwärmung angeheizt. Staaten wie Nepal sollen nun Maßnahmen gegen die daraus resultierenden Bedrohungen ergreifen. Tun sie dies nicht in ausreichendem Maße oder lässt sich das von hier aus nicht überprüfen, ist den Verursachern, hier der Bundesregierung, eine Verletzung ihrer Schutzpflichten nicht anzukreiden! In Bangladesch ist diese intellektuelle Pirouetten besonders bemerkenswert. Dort, in einem der schon heute am heftigsten von den Folgen des Klimawandels betroffenen Land, wird gerade ein neues Kohlekraftwerk errichtet –  mit indirekter Unterstützung deutscher Firmen.

Ob das Klima-Urteil des Bundesverfassungsgerichts 2050 noch ein ähnliches Lob erfahren wird wie heute, ist zu bezweifeln. Die Messlatte wird dann sein, wie unabhängig die Justiz seiner Zeit von politischen und ökonomischen Rücksichtsnahmen war – und ob sie die Unabhängigkeit  mit Blick auf die dann möglicherweise viel  gravierenderen Einschnitte für die Bevölkerung durch den Klimawandel ausreichend wahrgenommen hat.

Von Heinrich Comes

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