So vermeiden Sie die Einkommensteuer für Ihre Solaranlage

Wer eine Solaranlage auf dem Dach seines Hauses oder Carports betreibt, ägert sich oft über den unsäglichen bürokratischen Aufwand für die fällige Einkommensteuer. Doch den kann man sich jetzt sparen.

Solaranlagen bis zehn Kilowatt Leistung: Ummeldung verringert bürokratischen Aufwand (Foto: Ulrike Leone / pixabay)

Wer eine Solaranlage auf dem Dach oder dem Carport betreibt, spart nicht nur Strom aus dem Netz, sondern erzielt auch Einnahmen, indem er überschüssigen Strom ins Netz einspeist und dafür Geld erhält. Dafür ist dann Einkommensteuer fällig, auch wenn es sich um noch so kleine Beträge handelt. Der Aufwand gegenüber dem Finanzamt ist dabei aber oft der Horror, was viele Interessenten von der fürs Klima wertvollen Anschaffung abhält. Das muss aber nach den neuesten Erleichterungen durch Bundesfinanzminister Olaf Scholz (SPD) nicht sein. Denn bei kleineren Anlagen, wie sie auf vielen Dächern oder Carports installiert sind, sorgt die Umstellung vom Geschäftsbetrieb auf Liebhaberei dafür, dass keine Einkommensteuer mehr fällig wird.

Möglich für Ein- und Zweifamilienhäuser

ANZEIGE

Wie das funktioniert, erklärt zum Beispiel die Steuer- und Unternehmensberatung Ecovis mit Sitz in Berlin. In Frage für die Umstellung auf Liebhaberei kommen Anlagen mit einer Leistung von maximal zehn Kilowatt. Die meisten Anlagen, die für Vier-Personen-Haushalte ausgelegt sind, bleiben deutlich unter diesem Wert. Zudem darf die Anlage nicht vor 2004 in Betrieb gegangen sein. Darüber hinaus muss sich die Solaranlage auf einem Ein- oder Zweifamilienhausgrundstück befinden, das für eigene Wohnzwecke benutzt wird oder unentgeltlich darfür überlassen wurde. Garagen, Carports oder sonstige Installationsflächen auf dem Grundstück zählen auch dazu.

Vorsicht, Steuerfalle!

Der Antrag beim zuständigen Finanzamt muss schriftlich erfolgen, entweder als per Brief oder E-Mail. Dabei muss sich der Antragsteller deutlich auf die Vereinfachungsregelung nach dem Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen vom 02.06.2021 berufen. Aufgeführt werden müssen die Steuernummer, die Leistung der Anlage, das Datum der erstmaligen Inbetriebnahme und der Installationsort. Die Finanzverwaltungen stellen aber auch Musterformulare zur Verfügung. Doch Vorsicht: Wer die Jahre zuvor mit Hilfe von Verlusten durch die Solaranlage seine Einkommensteuer gemindert hat und glaubt, nun einfach auf Liebhaberei umstellen und die bisherigen Steuersparnisse behalten zu dürfen, irrt. Denn der Antrag auf Liebhaberei gilt sowohl für die Zukunft als auch für alle noch änderbaren Vorjahre.

„PV-Anlagenbetreiber sollten sich gut überlegen, ob sie den Antrag auf Liebhaberei stellen. Denn wenn das Finanzamt Bescheide der Vorjahre verfahrensrechtlich ändern kann, darf es dort bereits geltend gemachte Verluste streichen“, so Ecovis-Steuerberater Erwin Reichholf. Für die Vorjahre drohe dann eine Steuernachzahlung – schlimmstenfalls mit sechs Prozent Zinsen jährlich.

Mehr: agrarheute

Hinterlasse jetzt einen Kommentar

Kommentar hinterlassen

E-Mail Adresse wird nicht veröffentlicht.


*